Satzung

I. Präambel
Der Ring Politischer Jugend (RPJ) Düsseldorf ist ein Zusammenschluß der
demokratischen politischen Jugendorganisationen in Düsseldorf. Seine Aufgabe ist,
aktive Maßnahmen zur Verhinderung antidemokratischen Einflusses auf die junge
Generation zu treffen und einen erneuten politischen Mißbrauch der Jugend
unmöglich zu machen. Die demokratischen politischen Jugendverbände in
Düsseldorf bemühen sich durch ihre Arbeit, junge Menschen zur Mitarbeit an und in
unserem Staat einzuladen und zu motivieren. Ohne eine verantwortungsbewußte
Mitwirkung der jungen Generation im politischen Leben hat Deutschland keine
Zukunft.
Die Erziehung der jungen Menschen zu freien Bürgern ist eine der wichtigsten
Aufgaben eines demokratischen Staates. Die gleichberechtigte Anerkennung der
politischen Jugendarbeit neben der jugendpflegerischen Tätigkeit der
Jugendverbände ist Ausdruck dieses staatspolitisch wichtigen Zieles. Als Beitrag zur
Erreichung dieses wichtigen Zieles dient auch die politische Bildungsarbeit der
demokratischen politischen Jugendorganisationen in Düsseldorf. Durch diese
Bildungsarbeit sollen junge Menschen auf die Übernahme von Verantwortung auf
allen Ebenen unseres demokratischen Staates und Gemeinwesens vorbereitet
werden. Für die Arbeit der politischen Jugendgruppen müssen deshalb die
allgemeinen Vergünstigungen und Unterstützungen, wie sie in der Jugendarbeit
gegeben werden, Anwendung finden.

II. Aufgabe, Name, Sitz

§ 1
Der RPJ Düsseldorf ist ein freiwilliger Zusammenschluß der demokratischen
politischen Jugendorganisationen in Düsseldorf in der Form des nicht-rechtsfähigen
Vereins.

§ 2
(1) Der Zusammenschluß führt den Namen „Ring politischer Jugend Düsseldorf“, im
folgenden RPJ genannt.
(2) Sitz des RPJ ist die Geschäftsstelle im Haus der Jugend, Lacombletstraße 10.

§ 3
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der
Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(2) Gelder dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile.
(3) Es darf kein Mitglied durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder
Entschädigungen begünstigt werden.
(4) Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln eines Verbandes,
einer Gebietskörperschaft oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen
nur für die vorgeschriebenen Zwecke verwendet werden.
(5) Das Vereinsvermögen fällt nach beschlossener Auflösung oder bei Wegfall
seiner steuerbegünstigten Zwecke einem vom RPJ-Rat mit einfacher Mehrheit zu
benennenden gemeinnützigen Verein der Jugendbildung oder -hilfe mit Sitz in
Düsseldorf zu.

III. Mitgliedschaft

§ 4
Mitglied des RPJ kann jede politische Jugendorganisation werden, die sich auf der
Grundlage des Grundgesetzes für unsere demokratische Grundordnung einsetzt und
sie aktiv fördert.

§ 5
Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf Antrag. Der Aufnahmeantrag muß schriftlich
bei der jeweils geschäftsführenden Organisation gestellt werden. Über die Aufnahme
entscheidet der RPJ Düsseldorf einstimmig. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in
den RPJ besteht nicht. Dem Aufnahmeantrag ist eine Satzung und – wenn
vorhanden – ein Grundsatzprogramm oder entsprechendes der antragstellenden
Organisation beizufügen.

§ 6
Folgende Grundbedingungen müssen durch die antragstellende Organisation bei
Antragstellung erfüllt sein:
Die antragstellende Organisation muß ein politischer Jugendverband sein, der nicht
Mitglied des Stadtjugendrings ist und
a) dessen Mutterpartei dem Deutschen Bundestag, dem Landtag NRW oder dem
Rat der Stadt Düsseldorf angehört oder
b) der mehr als 50 Mitglieder in Düsseldorf hat.

§ 7
Die Mitgliedschaft im RPJ erlischt durch Austritt, durch Ausschluß nach §8 oder
wenn keine der Aufnahmebedingungen des § 6 mehr von dem Mitgliedsverband
erfüllt werden.

§ 8
Ein Mitgliedsverband kann auf Antrag einer Mitgliedsorganisation aus dem RPJ
ausgeschlossen werden, wenn er vorsätzlich gegen die Satzung des RPJ verstoßen
hat bzw. durch Verletzung der Grundsätze der Präambel dem RPJ schweren
Schaden zugefügt hat.
Für den Ausschluß ist eine einstimmiges Votum der Mitgliedsverbände des RPJ
Düsseldorf notwendig, wobei der betroffene Verband dabei nicht stimmberechtigt ist.

IV. Geschäfts- und Verfahrensordnung

§ 9
Organe des RPJ sind der RPJ-Rat und der Vorstand.

§ 10
Der RPJ-Rat besteht aus je zwei Delegierten der einzelnen Mitgliedsverbände. Er
wird durch einen Geschäftsführenden Vorstand geleitet.
Das Geschäftsführende Vorstand ist das ausführende Organ des RPJ-Rates. Er
besteht aus zwei Sprecher(inne)n, einem/einer Schatzmeister(in) und einem/einer
Presse- und Öffentlichkeitsbeauftragten. Die Schriftführung wird abwechselnd
entgegengesetzt zur Sitzungsleitung von einem/einer Sprecher(in) übernommen.
Wünschenswert ist eine geschlechtsparitätische Besetzung der Sprecherpositionen.

§ 11
Die Amtszeit des Vorstandes beträgt ein Geschäftsjahr, auch wenn dessen
Mitglieder während ihrer Amtszeit nicht mehr Delegierte des RPJ-Rates sind. Der
Vorstand bleibt jedoch auch danach verantwortlich für die vollständige Erledigung
seiner aus dem Geschäftsjahr bedingten Pflichten. Nach der kompletten Erledigung
dieser Pflichten ist der Vorstand durch den RPJ-Rat zu entlasten.
Sowohl die Position der beiden Sprecher(innen) als auch die des Schatzmeisters
rotieren jeweils turnusmäßig und nach alphabetischer Reihenfolge jährlich zwischen
den Verbänden, wobei jeder Mitgliedsverband nicht mehr als eine Position besetzt.
Die Aufteilung der einzelnen Positionen unter den Mitgliedsverbänden wird
abschließend durch den RPJ-Rat einstimmig beschlossen. Der einzelne
Mitgliedsverband hat das Vorschlagsrecht für seine(n) Kandidaten/in, der/die vom
RPJ-Rat mit 2/3-Mehrheit bestätigt werden muß.

§ 12
Jeder Verband wählt durch das bei ihm zuständige Wahlorgan seine Delegierten und
Ersatzdelegierten und meldet diese unverzüglich schriftlich dem RPJ.

§ 13
Der Rat tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Er ist beschlußfähig, wenn
mindestens 10 Tage vor dem Sitzungstermin unter Angabe der Tagesordnung
eingeladen worden ist und von mindestens ¾ der Mitgliedverbände ein(e)
Delegierte(r) anwesend ist. Beschlüsse müssen mit einer 5/6-Mehrheit gefaßt
werden. Die Sitzungen sind öffentlich, der Ausschluß der Öffentlichkeit kann jedoch
abweichend von Satz 3 mit einfacher Mehrheit erfolgen. Die gemäß § 18 bestimmten
Kassenprüfer(innen) werden als Gäste zu allen Sitzungen des RPJ-Rates
hinzugeladen, sie gelten nicht als Öffentlichkeit im Sinne von Satz 4.

§ 14
Die Sprecher(innen) handeln im Auftrag des RPJ-Rates. Sie repräsentieren den RPJ
nach innen und außen und leiten sämtliche Sitzungen abwechselnd. Ihre Aussagen
in ihren Positionen sind an die Beschlüsse des RPJ-Rates gebunden. Bei Zuwider-
handlungen können die entsprechenden Vorstandsmitglieder jederzeit mit ¾-Mehr-
heit abberufen werden.
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Der Vorstand ist dem RPJ-Rat gegenüber rechenschaftspflichtig und muß weiterhin
jährlich dem Jugendamt der Stadt Düsseldorf Rechenschaft ablegen.

§ 15
Sind die Versammlungen beschlußunfähig, so hat der/die sitzungsleitende
Sprecher(in) dies sofort festzustellen und die Sitzung aufzuheben. Die
Mitgliedsverbände des RPJ sind daraufhin schriftlich per Einschreiben mit
Rückschein zu einer neuen Sitzung mit gleicher Tagesordnung einzuladen. Der RPJ
ist dann in jedem Fall beschlußfähig. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.

§ 16
Nur Delegierte der RPJ-Mitgliedsverbände sind im RPJ-Rat stimmberechtigt. Jede(r)
Delegierte hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nur auf Ersatzdelegierte übertragbar.

V. Finanzierung

§ 17
Das Geschäftsjahr des RPJ ist das Kalenderjahr.

§ 18
Jeder Mitgliedsverband stellt eine(n) Kassenprüfer(in), der/die weder als
Delegierte(r) noch als Ersatzdelegierte(r) dem RPJ-Rat angehört und vor der
Entlastung des Vorstandes die Kasse zu prüfen hat.

§ 19
Die Mittel des RPJ werden wie folgt verteilt:
a) 55% der Mittel sind für gemeinsame politische Bildungsprojekte des RPJ
bestimmt.
b) Der Rest wird nach folgendem Schlüssel verteilt: Jeder Verband erhält einen
Sockelbetrag (E). Organisationen mit mehr als 200 Mitgliedern erhalten den
halben Sockelbetrag hinzu (1,5E), Organisationen mit mehr als 500 Mitgliedern
erhalten 100% dazu (2E), Organisationen mit mehr als 600 Mitgliedern 110%
dazu (2,1E), Organisationen mit mehr als 700 Mitgliedern 120% dazu (2,2E),
Organisationen mit mehr als 800 Mitgliedern 130% dazu (2,3E), Organisationen
mit mehr als 900 Mitgliedern 140% dazu (2,4E) und Organisationen mit mehr als
1.000 Mitgliedern 150% dazu (2,5E). Der Höchstbetrag liegt bei dem
zweieinhalbfachen des Sockelbertrags.

§ 20
Die Mittel des RPJ werden mit dem Ziel vergeben, vorrangig Kinder und Jugendliche
im Alter von zwölf bis 26 Jahren politisch zu bilden und aufzuklären. Eine weitere
Zielgruppe können Multiplikatoren (z.B. Erzieher, Sozialarbeiter und –pädagogen,
Jugendleiter, Lehrer, Eltern, etc.) sein.
Politische Bildungsmaßnahmen in diesem Sinne sind hauptsächlich Seminare und
politische Bildungs- und Aufklärungsschriften sowie weitere dem Zweck der
politischen Bildung und Aufklärung dienende Maßnahmen.

§ 21
Maßnahmen gem. §20 werden vom RPJ mit Zuschußmitteln nur unterstützt und
nicht voll finanziert. Die durchführende Organisation hat einen angemessenen
Eigenanteil zu erbringen. Der Eigenanteil für die verschiedenen Typen von
Maßnahmen ist jeweils zu Beginn des Jahres vom RPJ-Rat festzulegen.

§ 22
Maßnahmen sind nur förderungsfähig, wenn deren Planung mit einer Finanzplanung
vor der Durchführung dem RPJ-Rat vorgelegt und von diesem beschlossen wird. Der
vom RPJ zu tragende Anteil der Finanzierung darf die vom RPJ-Rat beschlossene
Finanzplanung maximal um 10% in begründeten Fällen überschreiten. Diese
Überschreitung ist durch den RPJ-Rat zu genehmigen.

§ 23
Die Finanzierung von Maßnahmen erfolgt projektgebunden. Die durchführende
Organisation leitet die vom RPJ-Rat beschlossenen Projekte mit dem
Finanzierungsplan als Antrag an das Jugendamt weiter. Dieses bewilligt einen
Zuschuß im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel. Die Auszahlung erfolgt zu
75% zeitnah vor der Veranstaltung und zu maximal 25% nach Abschluß der
Veranstaltung gegen Vorlage und nach Prüfung des Verwendungsnachweises mit
allen erforderlichen Belegen.